LG Düsseldorf: Störerhaftung schon bei Kenntniserlangung

Hintergrund
Die Klägerin „Skinport GmbH“ betreibt einen Online-Marktplatz für den Kauf- und Verkauf sog. „Skins“ für das Computerspiel „Counter-Strike: Global Offensive“ (CSGO) und ist Inhaberin der eingetragenen Unionswortmarke „Skinport“.
Das Unternehmen musste feststellen, dass über Google Ads Werbeanzeigen geschaltet wurden, die den Markennamen „Skinport“ verwendeten und Nutzer auf Phishing-Webseiten weiterleiteten. Diese Seiten kopierten das Design der Skinport-Webseite, um Zahlungs- und Logindaten zu stehlen. Der Unterlassungsaufforderung kam die Beklagte „Google Irelang Limited“, Betreiberin des deutschen Ablegers der Suchmaschine „Google“, nicht nach.
Entscheidung des Gerichts
Das LG Düsseldorf (Urteil vom 04.12.2024 – 2a O 112/23) sah in der Nutzung des Begriffs „Skinport“ in den irreführenden Anzeigen eine markenrechtliche relevante Verwendung. Durch die gewählte Darstellung erweckte die Beklagte bei Nutzern den Anschein, dass die Werbung von „Skinport“ stammte. Haftbar wurde die Beklagte nicht als Täterin oder Teilnehmerin, sondern als Störerin, da sie trotz Kenntnis der Verstöße keine Maßnahmen ergriff.
Fazit
Das aktuelle Urteil des LG Düsseldorf bietet Rechteinhabern eine wertvolle rechtliche Orientierung im Rahmen der Verantwortung von Online-Plattformen, da allein die Kenntniserlangung sie verpflichtet, effektive Maßnahmen gegen die Rechtsverstöße vorzunehmen.
Praxistipp für Markeninhaber:
Stellen Sie fest, dass Ihre Marke in irreführender Werbung oder auf Fake-Webseiten missbraucht wird? Warten Sie nicht ab! Das Urteil des LG Düsseldorf zeigt: Sobald Plattformen wie Google von einer Markenverletzung erfahren, sind sie verpflichtet, schnell zu handeln.
Unser Tipp: Schicken Sie uns einen Screenshot der Google Ads Werbung, die Ihre Marke verwendet. Im Rahmen einer kostenfreien Erstkontakts beraten wir Sie zu Frage der Rechtsverletzung und eines möglichen Vorgehens.